Allgemeine Geschäftsbedingungen der Franz Zlanabitnig Transport GMBH
für Transporte, Kraneinsätze, sowie Arbeitsbühnen und Staplerbeistellung

Allgemeines:

Sämtliche Leistungen der Fa. Franz Zlanabitnig Transport GMBH (AN) erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – veröffentlicht zu www.zlanabitnig.at. Für die Beistellung von Arbeitsbühnen und Staplern gelten neben diesen AGB auch die „Besonderen Geschäftsbedingungen für Arbeitsbühnen und Stapler“, Sämtliche AGB des AN sind auf www.zlanabitnig.at veröffentlicht.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (AG) gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur jeweils für den Einzelfall.

Angebot und Vertragsabschluss:

Alle Angebote des AN sind freibleibend und haben – sofern nicht anders vereinbart – eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Angebotsdatum. Der AG hat bei Annahme des Anbotes eine Auftragsbestätigung zu übersenden, wodurch er die Gültigkeit dieser AGB sowie allfälliger besonderen AGB bestätigt. Eine teilweise Annahme des Angebots ist nur gültig, wenn dies im Angebot festgehalten ist oder die teilweise Angebotsannahme durch den AN bestätigt wird.

Telefonische oder mündliche Auskünfte und Nebenvereinbarungen des AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden.

Leistungsumfang:

Der Inhalt der vom AN geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Angebot. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zurverfügungstellung von Arbeitsgeräten durch den AN in Form eines – bei der Beistellung von Bedienungspersonal mit einer Arbeitskräfteüberlassung verbundenen – Mietvertrages, im Rahmen dessen das überlassene Gerät nach Weisung und auf die Gefahr des AG verwendet werden darf.

Schuldet der AN die eigenverantwortliche Durchführung von Hebearbeiten nach Zielvorgaben des AG, so liegt ein Frachtvertrag (§§ 425ff UGB) vor. Ist die Durchführung von Hebearbeiten Teil eines dem CMR unterliegenden Transportes, so unterliegt auch die Hebeleistung dem CMR.

Die angebotenen Preise basieren auf den vom AG zur Verfügung gestellten Angaben. Der AG hat sämtliche Umstände der Leistungserbringung (Beschaffenheit des Hebe- bzw. Transportgutes, Anschlagpunkte, Gewicht, Zufahrtswege, Standplatzbeschaffenheit, …) bekannt zu geben. Bei Unklarheiten hat der AG den AN mit einer Besichtigung zur Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen. Verzichtet der AG auf eine Besichtigung durch den AN, so haftet er für sämtliche sich aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben ergebenden Mehraufwendungen.

Für die Leistungserbringung notwendige behördliche Genehmigungen werden vom AN auf Gefahr und – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – auf Kosten des AG eingeholt, auf Anfrage des AG werden Art und Umfang der üblich notwendigen Genehmigungen bekannt gegeben.

Bei Änderung des Leistungsumfanges (auch infolge behördlicher Auflagen und Vorschreibungen) sind diese Mehrleistungen – auch im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises – gesondert zu entlohnen. Gleiches gilt für Mehrleistungen infolge Veränderungen im Aufstellort, Zeit und Dauer der Auftragsabwicklung, Änderung der Destination, Verlängerung der Leistungsfrist durch äußere Umstände und dgl. Der AN ist berechtigt, Preiszuschläge zu verrechnen, falls die wirklichen Stückgewichte bzw. Abmessungen sowie sonstigen Eigenschaften der zu bewegenden Teile von den Angaben des AG abweichen.

Den vorhandenen Bedien- und Warnhinweisen ist jedenfalls Rechnung zu tragen, bei Unklarheiten ist vor Arbeitsbeginn Rücksprache zu halten.

Leistungsfrist und -verzögerungen:

Der AN hat die Leistung innerhalb der vereinbarten, mangels einer Vereinbarung innerhalb angemessener Frist nach erfolgter Aufforderung zu erbringen. Im Falle eines Verzuges hat der AG dem AN eine angemessen Nachfrist zu setzen. Verzugsansprüche können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Bei allfälligen dem AG entstandenen Schäden aus Verzug sind vom AG zu bezahlende Vertragsstrafen nur dann zu berücksichtigen, wenn der AN vor Angebotslegung auf derartige Verzugsfolgen schriftlich hingewiesen wurde und wenn dem AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann.

Die Gefahr der Leistungsverzögerung durch höhere Gewalt oder von keinem Vertragsteil zu vertretende Umstände (Verkehrsbehinderungen; Witterung; Ausbleiben behördlicher Genehmigungen; Naturkatastrophen; Gefährdung von Sachen oder Gesundheit durch die Leistungserbringung und dgl.) trägt der AG. Die Leistungsfrist des AN verlängert sich daher um die Dauer dieser Umstände. Der AG ist für die Dauer der durch diese Umstände erzwungenen Stillstandszeiten zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen (etwa aufgrund falscher Angaben bei Auftragserteilung, verspäteter Bereitstellung des Gutes, ungeeigneter Transportwege oder Standplätze und dgl.), ist der AN berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten (auch bei Pauschalaufträgen) zu verrechnen.

Vertragsauflösung bzw. Rücktritt:

Ein Rücktritt bzw. eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den AG ist zulässig, wenn der AN trotz Einräumung einer angemessenen Nachfrist seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein schriftlich vereinbarter wichtiger Grund vorliegt.

Ein Rücktritt bzw. eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den AN ist zulässig, wenn der AG trotz Nachfristsetzung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ohne Verschulden des AN Umstände eintreten, die zu erheblichen Erschwernissen führen oder eine Schädigung von Sachen und/oder Personen befürchten lassen und der AG diese Umstünde nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen kann.

Für den Fall, dass die zur Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden, steht beiden Vertragsteilen ein Rücktrittsrecht zu, wobei der AG die bis dahin erbrachten Leistungen des AN zu vergüten hat.

Haftung der Vertragsparteien:

Für dem CMR unterliegende Leistungen des AN gilt ausschließlich das CMR. Die Einhaltung der Vorschriften über die Ladungssicherung obliegt dem AG. Bei allenfalls mit einer Arbeitskräfteüberlassung verbundenen Gerätemieten haftet der AN nur dafür, dass ein der Vereinbarung entsprechendes Gerät und – allenfalls – taugliches Bedienpersonal zur Verfügung gestellt wird.

Für Hebearbeiten gelten die Vorschriften über den Frachtvertrag. Für Schäden am gehobenen Gut wird durch den AN eine Hakenlast-Versicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 75.000,00 angeboten. Wünscht der AG eine höhere Deckungssumme, so hat er dies und den Wert des gehobenen Gutes dem AN schriftlich mitzuteilen. Sollte der AG selbst eine derartige Versicherung eindecken, so hat er den AN mitzuversichern bzw. für einen Regressverzicht der Versicherung gegenüber dem AN und dessen Gehilfen zu sorgen. Die Haftung des AN für alle aus der Beschädigung des gehobenen Gutes resultierenden Schäden ist in jedem Fall auf die Versicherungsleistung begrenzt.

Für Schäden, die bei Bergungen am Bergegut eintreten, wird keine Haftung übernommen.

In jedem Fall haften der AN und die von diesem eingesetzten Gehilfen für im Zuge der Leistungserbringung dem AG verursachte Sach- und Vermögensschäden nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten des AN oder seiner Gehilfen (eine im Rahmen einer Gerätemiete überlassene Arbeitskraft ist kein Gehilfe des AN). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – ausgenommen für Personenschäden – ausgeschlossen. Der AN und seine Gehilfen haften ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Die Haftung des AN und der von ihm eingesetzten Gehilfen ist mit der Höhe der Deckungssumme des abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages begrenzt.

Für das nicht vom AN beigestellte Personal haftet ausschließlich der AG, dies gilt insbesondere für Personen, die das Personal des AN einweisen. Sollte der AN Dritten gegenüber aufgrund des Verschuldens dieser Personen haften, so ist der AG zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet.

Der AG ist verpflichtet, durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen schriftlich bekannt zu geben.

Auftragsdurchführung:

Der AG hat das Transport bzw. Hebe- oder Bergungsgut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zu halten und sämtliche technische Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten.

Der AG haftet dafür, dass die Eigenschaften der Einsatzteile, sowie des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Allfällige dafür notwendige statische Berechnungen sind vom AG zu beauftragen.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht:

Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen – angeblichen oder tatsächlichen – Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen, außer die Forderung des AG wurde vom AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Der AG ist nicht berechtigt, fällige Leistungen zurückzubehalten.

Zahlung, Gerichtsstand und Storno:

Rechnungen des AN sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall sind unternehmerische Zinsen sowie die mit der Forderungsbetreibung verbundenen Kosten zu übernehmen. Der AN ist jedenfalls monatlich zur Legung von Teilrechnungen über die bereits erbrachten Leistungen berechtigt. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG ist der AN – unbeschadet aller ihm sonst zustehenden Rechte – zur Legung von wöchentlichen Teilrechnungen berechtigt.

Transportbedingungen:

Die vom AN durchgeführten Transportverträge – ausgenommen Lohnfuhrverträge, bei denen der AN dem AG ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat – unterliegen dem CMR.

Schlussbestimmungen; Rechtswahl; Gerichtsstand:

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sind oder werden, ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht.Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der betroffenen Niederlassung des AN.Als Gerichtsstand wird das für Feldkirchen/Ktn. sachlich zuständige Gericht vereinbart.Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausschluss der Kollisionsnormen.